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Praxistipps für Neugründungen

Mann zeigt vor Zuhörern auf Post-its an Flip-Chart
BWGV

Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband fördert neue Genossenschaften umfassend. Betriebswirte, Steuerberater und Juristen des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands begleiten und beraten Gründungswillige von der ersten Idee bis zur Gründungsprüfung – und weit darüber hinaus.

Wer kooperieren und gemeinsam etwas gestalten will, braucht einen rechtlichen Rahmen. Die Entscheidung für die richtige Rechtsform ist für den Erfolg einer Kooperation von großer Bedeutung.

Nach der Informations- und Kontaktphase sowie den ersten Überlegungen über die Gestaltung der neuen Genossenschaft ist der folgende Ablauf üblich. Bitte kontaktieren Sie die Neugründungsberatung des BWGV frühzeitig, damit sie das Gründungsvorhaben zielorientiert begleiten kann.

Geschäftsidee, Satzung, Geschäftsplan

Passt Ihre Gründungsidee zur Rechtsform Genossenschaft? Überprüfen Sie es hier.

Mit dem GenoCanvas können Sie Ihre Ideen in der Gruppe systematisch diskutieren und das Erstgespräch mit der Gründungsberatung des BWGV vorbereiten.

Satzung, Geschäftsplan und Lebensläufe - zur Gründung einer Genossenschaft sind diese Unterlagen unabdingbar.

Bitte beschreiben Sie uns im Geschäftsplan zur Genossenschaft Ihr konkretes Vorhaben. Definieren Sie den Geschäftsbetrieb und das Ziel der Genossenschaft, die technische, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Mitgliederstruktur und die Entwicklung des Mitgliederpotenzials. Wichtig ist eine realistische Einschätzung und solide Planung der wirtschaftlichen Entwicklung. Gerne können Sie auch mit unterschiedlichen Szenarien bezüglich der Entwicklung arbeiten. Der GenoPlan bietet Ihnen einen Online-Geschäftsplan nach bewährter Struktur.

Neben einem guten Geschäftsplan ist eine rechtssichere Satzung die wichtigste Grundlage der Genossenschaft. Die Satzung einer Genossenschaft bringt den übereinstimmenden Willen der Gründungsmitglieder zum Ausdruck und legt fest, welche Tätigkeit die Genossenschaft ausübt und welche Struktur sie haben soll. Sie legt die Normen für die körperschaftliche Verfassung der Genossenschaft fest. Mit dem Satzungsgenerator können Sie eine Mustersatzung auf Ihre Anforderungen hin zuschneiden.

Anforderungen an die Initiatoren
Die handelnden Personen (Vorstand und Aufsichtsrat, ggf. Geschäftsführung) müssen über hinreichende Fach- und Branchenkenntnisse verfügen. Ebenfalls nötig sind die üblichen betriebswirtschaftlichen Qualifikationen, die zur Führung eines Unternehmens erforderlich sind.

Vorabprüfung durch den BWGV

"Vorabprüfung“ von Geschäftsidee und Satzung durch den BWGV. Stellungnahme der IHK bezüglich der Zulässigkeit der Firmierung. Danach Gründungsversammlung der Genossenschaft mit Aufsichtsratswahlen und Vorstandsbestellung.

Gründungsversammlung
Auf der Gründungsversammlung werden die Gründungsmitglieder der Genossenschaft über das Vorhaben informiert, ebenso wird die Satzung diskutiert. Nach Unterzeichnung der Satzung und Wahl der Aufsichtsräte konstituiert sich der Aufsichtsrat und bestellt die Vorstände. Bitte reichen Sie uns unbedingt vor der Durchführung der Gründungsversammlung Satzung und Geschäftsplan zur Vorab-Prüfung ein.

Einreichung von Unterlagen

Einreichung der zur Gründungsprüfung notwendigen Unterlagen: Um das Gründungsgutachten für die Genossenschaft zu erstellen, sind Unterlagen aus den Bereichen Rechtliches (u.a. Satzung, Gründungsprotokolle), Wirtschaftliches (u.a. Geschäftsplan und Planungsrechnungen mit Erläuterung der wesentlichen Plandaten) und Personelles (u.a. Lebensläufe der handelnden Personen) erforderlich. Je nach Gründungsvorhaben können auch ergänzende Vertragsunterlagen oder Gutachten erforderlich sein. Eine Liste der einzureichenden Unterlagen finden Sie unter Downloads.

Gründungsprüfung

Gründungsprüfung und Erstellung des Gründungsgutachtens sowie Zulassung zum Beitritt durch den BWGV: Vor der Anmeldung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister gibt der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband eine gutachterliche Stellungnahme darüber ab, ob „nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist“ (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Um diese Stellungnahme abgeben zu können, wird die „Gründungsprüfung“ von der Prüfungsabteilung für Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften durchgeführt. Dabei wird das Genossenschaftsprojekt in formalrechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Hinsicht begutachtet. Etwaige im Rahmen der Gründungsprüfung festgestellte und die spätere Eintragung hindernde rechtliche Unstimmigkeiten sollten geändert werden, bevor die Genossenschaft zur Eintragung in das Register angemeldet wird.

Danach kann die Genossenschaft beim Genossenschaftsregister mit Einreichung der notwendigen Unterlagen, Prüfung durch das Registergericht und Eintragung, angemeldet werden.

Quartiere gemeinsam gestalten

Sie interessieren sich für eine Gründung im Bereich der Quartiersentwicklung? Besuchen Sie auch unsere Seiten zur genossenschaftlich getragenen Quartiersentwicklung!

Muster und Vorlagen

Zu allen von uns benötigten Dokumenten können wir Ihnen Muster und Vorlagen zur Verfügung stellen. Wir empfehlen dringend, diese samt den vorgesehenen Formulierungen zu verwenden (auch wenn diese gelegentlich etwas sperrig erscheinen). Die Vorlagen sind juristisch geprüft und erleichtern den Eintragungsprozess der Genossenschaft erfahrungsgemäß spürbar. Zahlreiche Dokumente finden Sie auch unter www.genossenschaften.de. DG Nexolution bietet ebenfalls zahlreiche Muster und Vorlagen an.

Nach der Gründung

Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e.V. steht den neu gegründeten Genossenschaften bei betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie bei der Qualifizierung von Vorständen, Aufsichtsräten und Mitarbeitern mit seinen Spezialisten und Beratungsteams mit Rat und Tat zur Seite. Dabei arbeiten Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater des BWGV Hand in Hand und stehen mit einschlägigen Branchenkenntnissen auch zur Klärung von Spezialfragen zur Verfügung.

Während der Aufbau- und Entwicklungsphase der neu gegründeten Genossenschaft erfolgt eine beratende Begleitung durch den BWGV. Dazu wurde ein Betreuungskonzept konzipiert. In Ergänzung dazu gibt das Handbuch Tipps und Hilfestellungen zu Fragen, die nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebs und im Verlauf der Geschäftstätigkeit der jungen Genossenschaft auftreten.

Unterstützung durch Steuerberatung

Im Rahmen unserer Betreuungsfunktion bieten unsere Steuerberater auf Wunsch entgeltliche Steuerberatungsleistungen für die Genossenschaften an. Diese umfassen sowohl die Übernahme der laufenden Finanzbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses als auch unabhängig davon die Erstellung der Steuererklärungen sowie eventuell erforderliche Steuerrückstellungsberechnungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.

Übernahme der Entgeltabrechnung

Wir bieten Ihnen auf Wunsch über unseren Partner, Audit GmbH Karlsruhe Stuttgart Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die entgeltliche Übernahme der Lohn-/Gehaltsabrechnung an. Zum Leistungsumfang gehören: Entgeltabrechnung (Erstellen der Lohn-/Gehaltsabrechnung, Lohnjournal, Jahreslohnjournal, Lohnkonto); Überweisungen (Entgelt, Krankenkassen, Finanzamt); Lohnsteuer (Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung); Sozialversicherung (Beitragsabrechnung, Beitragsnachweis, DEÜV-Meldungen), Monatsabschluss/Auswertungen (Buchungsliste, Summenliste nach Lohnarten, Kostenstellenstatistik, Jährliche Berufsgenossenschaftsliste).

Gesetzliche Prüfung

Gemäß § 53 Genossenschaftsgesetz (GenG) ist Zweck der Prüfung die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Genossenschaft. Damit unterscheidet sich die genossenschaftliche Pflichtprüfung von der Jahresabschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften hinsichtlich Zielsetzung, Gegenstand und Umfang. Durch die erweiterte Prüfung sollen insbesondere die Mitglieder der Genossenschaft dadurch geschützt werden, dass die Genossenschaft in ihrer Funktion zur Erfüllung der Förderleistung gegenüber den Mitgliedern erhalten bleibt.

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung muss bei Genossenschaften, bei denen die Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GenG), jährlich durchgeführt werden, sofern die Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegt, mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr. Auch die Durchführung einer freiwilligen jährlichen Pflichtprüfung kann vertraglich vereinbart werden und ist in der Regel in den ersten drei Jahren grundsätzlich Voraussetzung für ein vergünstigtes Prüfungshonorar. Eine weitere Erleichterung ergibt sich für bestimmte kleine Genossenschaften bezüglich des Wegfalls der Prüfung des Jahresabschlusses. Auf diese Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Bilanzsumme unter 1 Million Euro liegt oder die Umsatzerlöse weniger als 2 Millionen Euro betragen. In diesem Fall kommt dem Aufsichtsrat eine besondere Überwachungs- und Prüfungspflicht zu.

Der Nutzen der genossenschaftlichen Prüfung liegt neben der umfassenden Berichterstattung aufgrund der vielfältigen Prüfungsgegenstände vor allem in der Ausrichtung als „Betreuende Prüfung“. Dies bedeutet, dass der Prüfungsverband auch nach Abschluss der Prüfung zusammen mit den Fachabteilungen beratend zur Verfügung steht.

Aufnahme neuer BWGV-Mitglieder nach der Gründung

  • Auf der Gründungsversammlung gilt die Unterzeichnung der Satzung als Beitritt. Eine Beitrittserklärung nach §§ 15, 15a GenG ist weder ausreichend noch erforderlich.
  • Nach der Gründungsversammlung, aber vor Einreichung der Unterlagen beim Notar: Unterzeichnung der Satzung durch beitrittswillige Personen; die Abgabe einer Beitrittserklärung nach §§ 15, 15a GenG ist nicht erforderlich, wenn der Beitrittswillige die Satzung unterzeichnet hat.
  • Nach Einreichung der Unterlagen beim Notar/nach Anmeldung der Genossenschaft beim Genossenschaftsregister: Der Beitrittswillige muss eine Beitrittserklärung nach §§ 15, 15a GenG abgeben; diese bedarf der Zulassung durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Zulassung auch im laufenden Gründungsverfahren (also noch vor Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister) erklären. Wir empfehlen jedoch, aus Praktikabilitätsgründen die Zahl der Mitglieder im Gründungsstadium der Genossenschaft nach Möglichkeit gering zu halten, um flexibler auf eventuelle Beanstandungen, zum Beispiel des Registergerichts, reagieren zu können (wenn zum Beispiel eine Änderung der Satzung erforderlich ist). Nach unserer Auffassung sollten daher die in der Gründungsphase abgegebenen Beitrittserklärungen nach §§ 15, 15a GenG vom Vorstand der Genossenschaft erst zum Zeitpunkt der Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister zugelassen werden. Hierauf sollte der Vorstand den Beitrittswilligen hinweisen.
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