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BWGV in Sorge: Viele Unternehmen und Vereine haben sich noch nicht um SEPA gekümmert

SEPA
BWGV

Die Zeit drängt: Mit Sorge sieht der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband (BWGV), dass sich zahlreiche Unternehmen und Vereine noch nicht mit SEPA und den auf sie zukommenden Veränderungen beschäftigt haben. „Die Komplexität der SEPA-Umstellung ist nicht zu unterschätzen“, erklärt BWGV-Präsident Dr. Roman Glaser. Ab dem 1. Februar 2014 ist nur noch das neue europaweit einheitliche Zahlungsverfahren SEPA (Single Euro Payments Area) gültig, das weitreichende Veränderungen mit sich bringt. Während der Handlungsbedarf bei Privatkunden überschaubar und schnell umzusetzen ist, stellt SEPA insbesondere für Firmen, Freiberufler und Vereine eine große Herausforderung dar und erfordert aktive Vorkehrungen. Der BWGV erläutert, was in den kommenden Wochen zu tun ist.

„Wir raten dringend allen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, die sich noch nicht mit SEPA beschäftigt haben, sich von ihrer Volksbank oder Raiffeisenbank beraten zu lassen, um Liquiditätsengpässe oder zusätzliche Kosten aufgrund fehlerhafter Zahlungsabwicklungen zu vermeiden“, erklärt BWGV-Präsident Glaser. Nach Information der Deutschen Bundesbank haben bis Anfang August gerade einmal 16 Prozent aller deutschen Unternehmen und Vereine die für die SEPA-Umsetzung im Lastschriftverkehr notwendige Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt. Rund 898.000 Nummern wurden bisher vergeben. Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt rund 3,6 Millionen Unternehmen und etwa 580.000 Vereine in Deutschland. Im Umkehrschluss heißt das: Gut vier von fünf Unternehmen und Vereinen müssen noch aktiv werden.

Volksbanken und Raiffeisenbanken mit hunderten Infoveranstaltungen

Mehrere hundert Informationsveranstaltungen zur SEPA-Umstellung haben die 225 Volksbanken und Raiffeisenbanken in Baden-Württemberg für ihre Kunden in den vergangenen Monaten organisiert. „Die Genossenschaftsbanken vor Ort nehmen ihre Verantwortung gegenüber den Menschen und Unternehmen in den Regionen sehr ernst und bereiten intensiv auf SEPA vor“, lobt Glaser.

IBAN und BIC: Worum es bei SEPA geht

Mit SEPA wird der bargeldlose Zahlungsverkehr (Überweisungen, Last-schriften sowie Kartenzahlungen) in der EU vereinheitlicht. Während bislang noch jedes Land über eigene Modalitäten und Standards verfügt, werden ab Februar kommenden Jahres Zahlungsverfahren, Kontonummernsysteme und Datenformate europaweit einheitlich sein. Die Basis dieser Vereinheitlichung bilden zwei Nummern, die Kontonummer und Bankleitzahl ersetzen: Die Internationale Bankkontonummer IBAN sowie die Internationale Bankleitzahl BIC. Nach der Umstellung werden mehr als 500 Millionen Einwohner, rund 25 Millionen Unternehmen und etwa 9.000 Kreditinstitute in Europa SEPA anwenden.

Was SEPA für den Privatkunden bedeutet

„Privatkunden müssen zukünftig IBAN und BIC verwenden“, erläutert Glaser. Diese beiden Nummern sind auf jedem Kontoauszug aufgedruckt und auf der Rückseite jeder VR-Bankcard nachzulesen. Privatkunden wird eine längere Übergangsphase eingeräumt, sodass sie bis Februar 2016 auch noch die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl verwenden können. Ansonsten müssen sich Privatkunden um nichts kümmern: Erteilte Dauer-aufträge können von der Bank auf SEPA umgestellt werden. Erteilte Ein-zugsermächtigungen sind weiterhin gültig und IBAN sowie BIC müssen dafür nicht mitgeteilt werden. Bei Lastschriften teilt der Zahlungsempfänger den Umstellungstermin auf SEPA und alle relevanten Daten schriftlich mit.

Bei Unternehmen besteht dringend Handlungsbedarf

Bei Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen besteht bedeutend mehr Handlungsbedarf. Dies liegt insbesondere daran, dass es Änderungen beim Lastschriftverfahren gibt. Das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren wird von den SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst und bringt eine Reihe von Änderungen mit sich.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) braucht. Diese wird in Deutschland ausschließlich von der Deutschen Bundesbank vergeben, bleibt immer gültig und kann ganz einfach unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de angefordert werden. Außerdem muss der Zahlungsemp-fänger bei jeder Lastschrift eine Mandatsreferenz angeben. Für die Man-datsreferenz kann beispielsweise auch die Rechnungsnummer oder die Kundennummer genutzt werden.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren sind die neuen Lastschriftmandate, die mit den bisherigen Einzugsermächtigungen vergleichbar sind und die die Erlaubnis für die Abbuchung darstellen. Grundsätzlich gilt: Bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen können in SEPA-Lastschriftmandate umgewandelt werden. Wer eine schriftliche Einzugsermächtigung etwa für die Abbuchung seiner Telefonrechnung, der Stromgebühren oder des Zeitungsabos erteilt hat, muss nicht aktiv werden, der Zahlungsempfänger –  also, um im Beispiel zu bleiben, der Telefonan-bieter, der Stromkonzern oder der Zeitungsverlag – allerdings schon: Denn der Zahlungsempfänger muss dem Zahlungspflichtigen den Umstellungs-termin mitsamt der Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsrefe-renz schriftlich mitteilen. Außerdem muss bei jeder Lastschrift der Zahlungspflichtige vorab darüber informiert werden, an welchem Tag welcher Betrag von seinem Konto abgebucht wird. Das genaue Fälligkeitsdatum muss dem Zahlungspflicht-igen präzise genannt werden – am einfachsten ist es, dieses Datum auf der Rechnung anzugeben.

Vereine sollten ihre Mitglieder schriftlich informieren

Viele Änderungen bei Unternehmen betreffen auch Vereine: „Wir raten den Vereinen zu überprüfen, ob von den Mitgliedern schriftliche Einzugsermächtigungen für den Vereinsbeitrag vorliegen, die dann für das SEPA-Verfahren in ein Lastschriftmandat umgewandelt werden können“, erklärt BWGV-Präsident Glaser und ergänzt: „Vereine sollten ihre Mit-glieder unter Nennung der Gläubiger-ID, der Mandatsreferenz und des Umstellungstermins über den Wechsel von Einzugsermächtigung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren schriftlich informieren.“ Da eine explizite Zustimmung des Zahlungspflichtigen nicht erforderlich ist, genügt es, wenn es keinen Widerspruch gibt. Als Mandatsreferenz eignet sich bei Vereinen sehr gut die Mitgliedsnummer. An einer Vorankündigung an die Mitglieder, wann welcher Betrag abgebucht wird, kommt der Verein nicht vorbei. Damit am 1. Februar 2014 keine böse Überraschung wartet, rät Glaser: „Jeder Verein sollte wie auch jedes Unternehmen einen SEPA-Ansprechpartner benennen, der sich um die relevanten Änderungen kümmert.“

Das Wichtigste in Kürze

Was für Unternehmen und Vereine, aber auch für Privatkunden zu tun ist, hat der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband kompakt in einer SEPA-Checkliste zusammengestellt. Zudem finden Interessierte ein SEPA-Lexikon mit den wichtigsten Begriffen zum europaweit einheitlichen Zahlungsverfahren vor.

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Weitere Links zu diesem Thema:

10 Fragen zur SEPA-Umstellung: Das müssen Privatkunden wissen

SEPA-Lexikon

SEPA: Das ist zu tun

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