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Wald- und Forstgenossenschaften unbürokratisch fördern

Wald- und Forstgenossenschaften Baden-Württemberg
Rainer Sturm/pixelio.de

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Am 12. Juni 2018 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die Verfügung des Bundeskartellamts im Streit um die Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg aus formalen Gründen aufgehoben. Das Bundeskartellamt hätte das bereits 2008 abgeschlossene Verfahren nicht mehr aufnehmen dürfen. Daher gelten weiterhin die Verpflichtungszusagen vom 9. Dezember 2008. Unter anderem verpflichtete sich das Land Baden-Württemberg damals dazu, sich an Kooperationen in der Holzvermarktung nur noch zu beteiligen, falls die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten Waldbesitzer 3000 Hektar nicht übersteigt.

Kartellrechtliche Situation weiter unklar

Somit endet der seit Jahren währende Rechtsstreit zwischen Bundeskartellamt und dem Land Baden-Württemberg. Allerdings prüfte der BGH ausdrücklich nicht, ob die Holzvermarktung in Baden-Württemberg gegen Kartellrecht verstößt. Dies bedeutet, dass weitere Marktteilnehmer – etwa Sägewerke oder Waldbesitzer – durchaus die Möglichkeit haben, den Sachverhalt juristisch prüfen zu lassen.

Selbstorganisation im Wald weiter stärken

Mit dem Urteil des BGH wird von der Wald- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg ein teilweise als lähmend empfundener Reformdruck genommen. Die gewonnene Zeit und Flexibilität sollte dazu verwendet werden, den in den letzten Jahren eingeschlagenen Weg hin zu waldbesitzergetragenen Strukturen mit Bedacht weiterzugehen. Denn in der Sache ändert sich nichts. Vollkommene Rechtssicherheit ist erst erlangt, wenn die Holzvermarktung kartellrechtlich unbedenklich aufgestellt ist. Zudem gilt auch nach den Verpflichtungszusagen von 2008 der Grundsatz der Nichtbehinderung. Nach diesem dürfen bestehende und neue Kooperationsinitiativen außerhalb des Holzvermarktungssystems der staatlichen Forstverwaltungen in keiner Weise behindert werden. Vielmehr seien diese im Rahmen der „Hilfe zur Selbsthilfe“ von Landesseite zu fördern.

Klarheit schaffen

Zu diesem Aspekt gehört sicherlich auch, weiter für klare rechtliche und wettbewerbliche Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit der konsequenten Umsetzung des Bundeswaldgesetzes auf Landesebene, zu sorgen. Und auch die jüngst von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. auf Bundesebene vorgetragene Forderung, Kommunen in Sachen Holzvermarktung vom Vergaberecht zu befreien, sollte im Interesse des Landes und aller Waldbesitzer sein. Denn die Komplexität dieses Regelwerkes und die damit einhergehende Unsicherheit schreckt bisher viele Kommunen davor ab, sich gemeinsam mit privaten Waldbesitzern zu organisieren und sich damit für eine zukunftsgerichtete, sachorientierte Alternative zu entscheiden.

Chance der Genossenschaft nutzen

Die Rechts- und Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft (eG) bietet große Chancen und kann dauerhaft erfolgreiche Strukturen in der baden-württembergischen Holzwirtschaft garantieren. Dies haben bereits viele kommunale und private Waldbesitzer erkannt, die nun auf ihrem Weg zur Selbstorganisation weiter unterstützt werden müssen. Das Urteil des BGH steht der Kooperation in Form einer eingetragenen Genossenschaft in keiner Weise entgegen.

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