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Erstattungszwang zugunsten aller Bankkunden bei unzulässigen Bankentgelten?

Bankentgelte Genossenschaftsbanken
Michael Grabscheit / pixelio.de

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Eine Genossenschaftsbank hatte im streitgegenständlichen Zeitraum vom Januar 2013 bis zur Abgabe der von der Verbraucherzentrale Sachsen geforderten Unterlassungserklärung im November 2014 ein Entgelt von 30 Euro für den Aufwand bei Pfändungen erhoben.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az.: 5 O 1239/15) hat das Landgericht Dresden die beklagte Volksbank unter anderem verurteilt, „allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber sie die Formulierung ,Für den durch die Pfändung entstandenen Aufwand erlauben wir uns, Ihr Konto mit 30,- € zu belasten‘ verwendet und deren Konto anschließend mit 30,- € pro Pfändungsmaßnahme belastet hat, die dafür einbehaltenen Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen“.

Die Berufung der Bank hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 10. April 2018 (Az.: 14 U 82/16) festgestellt, dass die Beklagte eine Folgenbeseitigung durch Rückzahlung von 30 Euro an den jeweiligen Verbraucher vorzunehmen hat. Dies könne von der Verbraucherzentrale verlangt und durch ein Auskunftsverlangen vorbereitet werden. Der Klageantrag sah insoweit auch vor, die Bank zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen Kunden (Verbrauchern) sie eine Kostenbelastung in Höhe von 30 Euro pro Pfändungsmaßnahme vorgenommen hat. Die Auskunft habe nach Wahl der Beklagten entweder gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen. Die Auskunftspflicht würde nur entfallen, soweit die Geschäftsbeziehung zum Kunden bereits beendet und die Daten gelöscht seien. Der Umfang der Auskunftspflicht würde sich nach der Zumutbarkeit bemessen und sei angesichts des erforderlichen Aufwands bei beendeten Geschäftsbeziehungen nicht mehr gewahrt, so das Gericht. Durch die Auskunft an einen Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe sei den Geheimhaltungsinteressen ausreichend Rechnung getragen.

OLG: Entgelt entbehrt jeder Grundlage

Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts habe die Bank ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage in einer Vielzahl von Fällen systematisch das pauschale Entgelt von 30 Euro für den Aufwand zur Bearbeitung von Pfändungen in Rechnung gestellt. Wäre dieses Entgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, würde dies gegen § 307 Abs.1 BGB verstoßen. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH NJW 2005,1275). Daher könne nach § 306a BGB (Umgehungsverbot) i.V.m. § 8 Abs.1 S.1 Alt.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) die Rückzahlung der Beträge verlangt werden.

Rechtliche Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs und des (vorbereitenden) Auskunftsanspruchs ist also nach Meinung des Gerichts § 8 Abs.1 S.1 Alt.1 UWG: „Wer eine nach § 3 oder § 7 (Anm.d. Verf.: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen beziehungsweise unzumutbare Belästigungen nach UWG) unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung … in Anspruch genommen werden“.

Gericht: Nur Rückzahlung gilt

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung besteht nach Auffassung des Gerichts nicht – wie auch beantragt – in Form eines Berichtigungsschreibens, sondern der Störungszustand ließe sich nur auf eine Weise beseitigen – durch Rückzahlung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Dresden hat die Revision nicht zugelassen und begründet dies mit einem Urteil des BGH Ende des vergangenen Jahres (Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: I ZR 184/15) zum Verhältnis des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) zum Lauterkeitsrecht nach dem UWG. Höchstrichterlich wurde im Dezember 2017 entschieden, dass die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind. Daher könne sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne des UWG zwar nicht aus dem UKlaG, aber aus § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs.1 S.1 UWG ergeben.

Der Bundesgerichtshof wird über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Revision zu entscheiden haben. Über den Fortgang des folgenschweren Rechtsstreits wird die Rechtsberatung informieren, sobald neue Informationen vorliegen. Das Thema wird auch Gegenstand der Akademieveranstaltung „Die Rechtsberatung informiert“ im November 2018 werden.

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