Springe direkt zum Inhalt , zum Menü .

Wald-Genossenschaft als Antwort aufs Kartellrecht

Ein sauber aufgesetzter Polter aus Baumstämmen.
siepmannH / pixelio.de

/

Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung. Das sind die drei Grundprinzipien, mit denen Genossenschaften am Markt antreten, um ihren Mitgliedern nachhaltigen Nutzen zu generieren. In Baden-Württemberg tragen mittlerweile 830 Unternehmen mit rund 3,85 Millionen Mitgliedern das Kürzel eG für „eingetragene Genossenschaft“ im Namenszug. Ob im Bankenwesen, der Landwirtschaft, im Konsum- und Dienstleistungsgewerbe oder im Zuge der Energiewende, überall haben sich Genossenschaften als attraktive Organisationsform bewiesen.

Kartellverfahren sorgt für Umbruch in Holzvermarktung

Im Jahr 2015 spitzte sich das Kartellverfahren zur gemeinsamen Holzvermarktung gegen das Land Baden-Württemberg weiter zu. Dies verlangte von den Verantwortlichen maßgebliche Weichenstellungen für die Zukunft der Wald- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg ab. Denn spätestens nach der Übermittlung der Untersagungsverfügung des Kartellamts an das Land muss allen Beteiligten klar sein, dass zumindest der Holzvermarktung in Baden-Württemberg ein grundlegender Umbruch bevorsteht. Die Aufrechterhaltung eines „Rundum-Sorglos-Pakets“, wie es ForstBW den Waldbesitzern bisher anbieten konnte, wird zusehends unwahrscheinlicher. Aber wie passt das Thema Genossenschaften mit dem Thema Wald und Forst zusammen? Sehr gut. Das belegen nicht zuletzt die elf forstwirtschaftlichen Genossenschaften in Baden-Württemberg, die unter ganz unterschiedlichen strukturellen und organisationalen Voraussetzungen bereits jetzt sehr erfolgreich in der Waldbewirtschaftung beziehungsweise Holzvermarktung tätig sind und sich abseits staatlicher Institutionen ihren Stand am Markt erarbeitet haben. Grund genug, um sich über das Modell „Genossenschaft“ auch in der Wald- und Forstwirtschaft Gedanken zu machen.

Genossenschaft als Mittel gegen Wertschöpfungsverluste

Die Genossenschaft ist ein Kooperationsmodell, das immer dann besonders attraktiv ist, wenn sich Marktteilnehmer zusammenfinden müssen, um Marktleistungen zu erbringen, die für sie alleine nicht tragbar wären. Oder wenn einer Gruppe von Akteuren durch Ungleichgewichte am Markt Wertschöpfungsverluste drohen. Beides ist momentan in Wald und Forst Baden-Württembergs der Fall. Durch den zu erwartenden Rückzug des Landes aus der Holzvermarktung müssen sich private und kommunale Waldbesitzer ebenso wie deren Forstbetriebsgemeinschaften um alternative Vermarktungswege bemühen. Alleine sind sie meist nicht in der Lage, die Arbeit von ForstBW ohne Qualitätsverlust zu übernehmen oder gar die von der Holzindustrie nachgefragten Mengen bereitzustellen. Auf der anderen Seite schreitet die Konzentration der abnehmenden Hand immer weiter fort. Die Holzindustrie greift mittlerweile mit modernster Logistik direkt auf den Wald zu. Der Einfluss des Waldbesitzers auf die Preisfindung und die Kontrolle über sein Gut bis zur Rechnungslegung schwinden dadurch zusehends und sein Risiko steigt. Professionell unternehmerische Strukturen, die im Auftrag der Waldbesitzer arbeiten, Transparenz gewährleisten und sich den notwendigen Verwaltungsaufwand, Kreditsicherungen und Logistikmaßnahmen leisten können, können dem entgegenwirken. Über die Rechtsform der Genossenschaft ist die Entwicklung solcher Strukturen möglich, ohne dass bisher bewährte Strukturen aufgebrochen werden müssen oder bestehende forstwirtschaftliche Vereinigungen ihre Identität verlieren.

Rahmenmodell Genossenschaft

Genossenschaft und Mitglied

Die Genossenschaft ist eine typische Kooperationsform, über die sich die Mitglieder zusammenschließen, um ihre Ziele durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb besser verfolgen zu können. Dabei nehmen sie drei Rollen ein: Sie sind Kapitalgeber, Entscheidungsträger und Geschäftspartner der Genossenschaft. Aufgrund dieser rechtsformübergreifend einzigartigen Konstellation liegt das Ziel einer Genossenschaft nicht in der Maximierung von Gewinnen, sondern in der Förderung ihrer Mitglieder.

Die Organe

Bei Genossenschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Das heißt, dass alle Organe von Mitgliedern besetzt werden. In der Regel hat die Genossenschaft drei Organe:

Das zentrale Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Hier vollzieht sich die gemeinsame Willensbildung der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft, indem die Mitglieder von ihren Mitbestimmungsrechten Gebrauch machen.
Die eigenverantwortliche Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft ist Aufgabe des Vorstands. Er wird von der Generalversammlung gewählt, sofern die Satzung nicht eine andere Form der Bestellung vorsieht.
Als Kontrollorgan überwacht der Aufsichtsrat die Tätigkeit des Vorstands. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt.

Genossenschaftsgesetz und Satzung

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) ist sozusagen das genossenschaftliche Grundgesetz. Es regelt alle wesentlichen die Genossenschaft betreffenden Verhältnisse, angefangen von der Errichtung der Genossenschaft über deren Verfassung bis hin zu Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Satzung der Genossenschaft entspricht wiederum ihrer inneren Verfassung. Sie baut auf den gesetzlichen Bestimmungen auf und bestimmt die Struktur, die Kompetenzen und die Ziele der Genossenschaft.

Ein- und Austritt

Prinzipiell können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied in einer Genossenschaft werden. Um Mitglied in einer Genossenschaft zu werden, muss mindestens ein Geschäftsanteil gezeichnet werden. Beim Austritt hat das Mitglied einen Anspruch auf Rückzahlung seines auf die Geschäftsanteile eingezahlten Geschäftsguthabens. Sowohl Ein- als auch Austritt erfolgen unbürokratisch und ohne Notar oder Unternehmensbewertungen.

Stimmrechte

Die eingetragene Genossenschaft ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform. Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Strukturelle Veränderungen sind nur mit Dreiviertel-Mehrheiten möglich.

Haftung

Die Haftung der Genossenschaft ist auf deren Vermögen beschränkt. Eine Zahlungspflicht der Mitglieder gegenüber den Gläubigern besteht nicht. Die Haftung der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft beschränkt sich auf die Nachschusspflicht, welche per Satzung aber ausgeschlossen werden kann. Das Beteiligungsrisiko der Mitglieder im Fall einer Insolvenz der Genossenschaft beträgt damit in der Regel maximal den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds. Das gleiche gilt für Vorstände und Aufsichtsräte, sofern sie ihren Sorgfaltspflichten entsprechend nachkommen.

Steuerpflicht

Die Genossenschaft ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung über ein zusätzliches, attraktives Instrument der Steueroptimierung, indem Überschüsse steuerbefreit an Mitglieder ausgeschüttet werden können.

Prüfung und Verbandsmitgliedschaft

Jede Genossenschaft ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft. Die Pflichtprüfung nach dem Genossenschaftsgesetz gibt den Mitgliedern Sicherheit über die wirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft. Tatsächlich ist die Genossenschaft die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. Von der Mitgliedschaft im Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband profitiert eine Genossenschaft aber nicht nur über die Pflichtprüfung. Ihr steht dadurch auch eine breite Palette an Beratungs- und Schulungsangeboten zur Verfügung. Zudem wird die Genossenschaft Teil eines weitreichenden Netzwerks, wodurch ihre Interessenvertretung an Schlagkraft gewinnt.

Artikel versenden