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Die Rechtsform Genossenschaft

Hinter der Rechts- und Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft (eG) steckt ein seit mehr als 160 Jahren erfolgreiches Geschäftsmodell. Die eingetragene Genossenschaft kann drei Unternehmer zusammenführen, aber auch Hunderte von Menschen in einer Kommune, die gemeinschaftlich Solaranlagen installieren oder ihren Dorfladen wiederbeleben wollen. Immer heißt der genossenschaftliche Grundgedanke: Wir bündeln unsere Kräfte, um gemeinsam etwas zu bewegen, als Hilfe zur Selbsthilfe, um selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Dabei ist die Willensbildung demokratisch wie bei keiner anderen Rechtsform.

Mit Kooperationen können mittelständische Unternehmen und freiberuflich Tätige ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig verbessern, indem sie ihre Kräfte bündeln. Die Genossenschaft ist auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet und dies ist auch die Gewähr dafür, dass die Genossenschaft sich nicht zum Selbstzweck entwickelt, sondern immer die Interessen der Kooperationspartner verfolgt.

Die Genossenschaft verbindet die Vorteile der Eigenständigkeit mit den Vorteilen eines starken Netzwerks. Sie ist die Antwort auf anonyme oder monopolähnliche Strukturen im wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Umfeld. Sie erlaubt es, mit gebündelter Nachfrage oder gebündeltem Angebot auf Märkten aufzutreten, bietet Schutz in einer Gemeinschaft und ein bewährtes und sicheres Rechtskleid.

Was Gründer über die Rechtsform eingetragene Genossenschaft sagen:

Zitate von Gründern von genossenschaften
Zitate von Gründern von genossenschaften
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Zitate von Gründern von genossenschaften
Zitate von Gründern von genossenschaften

 

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Genossenschaftliche Werte und Aufgaben

Eine Genossenschaft orientiert sich im Sinne ihrer Mitglieder an den bewährten genossenschaftlichen Werten der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Sie hat einen Förderauftrag. Eine Genossenschaft fördert ihre Mitglieder: Sie richtet Angebote und Dienstleistungen daran aus. Oberstes Prinzip der genossenschaftlichen Arbeit ist die Selbsthilfe. Das bedeutet, dass viele zusammen etwas verwirklichen, das sie alleine nicht schaffen würden. Dieses „Selbst-Anpacken“ beruht auf dem Gedanken der Eigenverantwortung. Diese Selbsthilfe wird als organisierte Förderung innerhalb der Genossenschaft verstanden. Ein weiteres Prinzip stützt die Genossenschaft: die Demokratie. Die Willensbildung geschieht demokratisch von unten nach oben. Die Leitungsorgane einer Genossenschaft bestehen aus gewählten Mitgliedern.

Die Mitglieder

Mitglieder einer Genossenschaft

Schon drei Personen oder Unternehmen können sich in der eingetragenen Genossenschaft zusammentun. Die Mitglieder sind Eigentümer und profitieren gleichzeitig unmittelbar von der Genossenschaft. Für den Eintritt in eine Genossenschaft reicht eine Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat – unabhängig von seiner Einbringung – eine einzige Stimme in der Generalversammlung. Damit kann kein Ungleichgewicht bei Entscheidungen entstehen. Alle Mitglieder sind mit ihrer Genossenschaft verbunden.

Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

  • Organschaftsrechte: Teilnahmerecht, das Antragsrecht (zur Tagesordnung und zur Geschäftsordnung), das Rederecht, das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Informationsrecht auf der General- bzw. Vertreterversammlung.
  • Vermögensrechte: Inanspruchnahme sowie Lieferung/Leistung von Produkten und Dienstleistungen der Genossenschaft, Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung.
  • Recht auf Gleichbehandlung: Alle Mitglieder verfügen über gleiche Rechte und Pflichten.
  • Genossenschaften können zudem individuelle Sonderrechte einführen, wie zum Beispiel Mitbestimmungs- und Vetorechte.
  • Jedes Mitglied einer Genossenschaft zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist. Die persönliche Haftung ist grundsätzlich auf diese Einlage begrenzt, sodass kein unkalkulierbares Risiko bei der Mitgliedschaft besteht.

Die Organe

Die Organe


In einer Genossenschaft gibt es drei Organe: Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Im Rahmen der General- bzw. Vertreterversammlung haben die Mitglieder das Recht, die Leitlinien der Genossenschaft zu formulieren. Dabei hat jedes Mitglied bei Grundsatzentscheidungen eine Stimme.

Das Ehrenamt nimmt eine wichtige Rolle in einer Genossenschaft ein. Der Aufsichtsrat ist in der Regel ehrenamtlich tätig und kontrolliert die Geschäftsleitung nicht nur, sondern berät und unterstützt sie auch bei allen strategischen Entscheidungen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die jeweils Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Sie werden durch die General- bzw. Vertreterversammlung gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

In vielen Genossenschaften sind auch Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand unterliegt die Leitung der Genossenschaften unter eigener Verantwortung und wird vom Aufsichtsrat bestellt. Er vertritt die Genossenschaft gegenüber Dritten, gerichtlich und außergerichtlich sowie nach außen in unbeschränkter Form.

Der BWGV

Der BWGV

Jede Genossenschaft ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Dieser übernimmt die regelmäßige Prüfung, wodurch die Genossenschaften vor finanziellem Schaden geschützt werden sollen. Die Genossenschaft gilt als insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. Der Auftrag des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands lautet: Beraten, Bilden, Interessen vertreten, Prüfen. Auch bei Neugründungen beraten die Mitarbeiter des Verbands und unterstützen bei Gründungskonzept, Businessplan und dem weiteren Gründungsvorgehen.

Exkurs: Rechtliche Stabilisierung durch das Genossenschaftsgesetz

Die frühen Genossenschaften um die Mitte des 19. Jahrhunderts gründeten sich in der Regel als Vereine, da keine andere Rechtsform für sie in Betracht kam. Erst Ende der 1860er Jahre begann ihre Rechtssicherheit. Das Genossenschaftsgesetz regelte die Führung von Genossenschaften. Nach dem demokratischen Prinzip der Gewaltenteilung kamen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung unterschiedliche Aufgaben zu. Das 1889 verabschiedete überarbeitete Genossenschaftsgesetz bildete die Grundlage für das Genossenschaftsrecht in Deutschland. Genossenschaften gelten seitdem als juristische Personen. Das Genossenschaftsgesetz schuf außerdem die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau eines Verbunds. Um der ursprünglich angedachten Staatsaufsicht zu entgehen, akzeptierten die Genossenschaften eine jährliche beziehungsweise alle zwei Jahre stattfindende Revision durch eigene Verbände. Trotz mehrerer Novellen, so beispielsweise 1934, 1976 und 2006, besteht das von Hermann Schulze-Delitzsch im 19. Jahrhundert geprägte Genossenschaftsgesetz in seinem Kern bis heute und ermöglicht Genossenschaften aller Sparten ein Agieren in Rechtssicherheit.

Aktuelles aus den Genossenschaften

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