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Geschäftsfeld Beteiligungen durch Energiegenossenschaften – Nicht alles ist erlaubt

Geschäftsfeldbeteiligungen bei Energiegenossenschaften
BWGV-Archiv

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Energiegenossenschaften sind mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der modernen Energielandschaft geworden. So befanden sich auch im Jahr 2017 rund 42 Prozent der Erneuerbare-Energien-Anlagen in Deutschland im Eigentum von Privatleuten und Landwirten. Energiegenossenschaften als Bürgerenergie-Akteure bilden gerade für größere Anlagen die Basis für Akzeptanz und Engagement beim Ausbau Erneuerbarer Energien. Doch auch wenn mittlerweile viele Energiegenossenschaften Beteiligungs- und Investitionsmöglichkeiten an größeren Windparks oder PV-Freiflächenanlagen nutzen, so ist insbesondere die Zulässigkeit der Beteiligung nach dem Genossenschaftsgesetz zu prüfen. Die Tätigkeiten von Energiegenossenschaften, auch soweit es sich um Beteiligungen handelt, sind in der Regel vom Förderzweck gedeckt und gelten daher nicht als Investmentgeschäfte im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Allerdings kommt damit den Abgrenzungsfragen besondere Bedeutung zu.

Förderung der Belange der Mitglieder und gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb

Charakteristisches Merkmal einer Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft oder der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die reine Erwirtschaftung einer Kapitaldividende kann deshalb nicht alleiniger Zweck einer Genossenschaft sein.

Genossenschaften dürfen auch Beteiligungen an Gesellschaften unterschiedlicher Gesellschaftsformen eingehen, wenn diese der Förderung der Mitglieder dienen. Voraussetzung ist, dass diese nicht den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft bilden. Die Möglichkeit auch Beteiligungen erwerben zu dürfen, ist kein Widerspruch zur Erfordernis eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs, sondern ausdrücklich im Genossenschaftsgesetz als zulässig genannt.

Die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder durch Energiegenossenschaften ist regelmäßig immer dann einfach erkennbar, wenn eine direkte wirtschaftliche Leistungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied besteht. Beispiele hierfür sind die Lieferung von Wärme an die Mitglieder oder die Beratung in Fragen der Energieversorgung durch die Genossenschaft selbst.

Mitgliederförderung auch auf indirektem Weg

Ohne direkte Leistungsbeziehung ist eine wirtschaftliche Förderung auch auf indirektem Weg möglich. In diesem Fall stehen in der Regel die Mitglieder der Genossenschaft in Leistungsbeziehung mit einer Gesellschaft, an der die Genossenschaft beteiligt ist.

Weiterhin können Leistungen aber auch von Gesellschaften, an denen die Genossenschaft selbst nicht beteiligt ist, erbracht werden oder den Mitgliedern zumindest angeboten werden. Das mögliche Leistungsprogramm ist auch in diesen Fällen breit gefächert. Wichtig ist: Auch diese Leistungen haben dem genossenschaftlichen Förderzweck der Mitglieder zu dienen. Dieser sollte am besten auch in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft verankert oder in den anderen Fällen zumindest schriftlich vereinbart werden.

Klar ist, dass die Genossenschaft immer zumindest einen gewissen Einfluss haben muss. Dies erfordert der genossenschaftliche Grundsatz der Mitgliederbezogenheit. Insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen werden sich gesellschaftsvertragliche oder satzungstechnische Vereinbarungen nur schwierig umsetzen lassen. Alternativ hierzu können Entsenderechte in den Vorstand, die Geschäftsführung oder den Aufsichtsrat in Betracht kommen.

Neben wirtschaftlichen Motiven spielen aber auch sehr häufig soziale Motive eine große Rolle für die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft. Bei Bürgerenergiegenossenschaften sind neben der Förderung von regenerativen Energien auch deren zügige Umsetzung vor der eigenen Haustüre wichtige Themen. Das entspricht dem Grundsatz der Regionalität und ist ebenfalls ein genossenschaftlicher Grundgedanke, der im Rahmen von Vereinbarungen mit Vertragspartnern ebenfalls schriftlich fixiert werden sollte.

Durch Beteiligung von Mitgliedern an einer Genossenschaft, die regenerative Energien fördert, wird es den Mitgliedern in Anbetracht fehlenden Fachwissens oder hinsichtlich der Höhe der Investitionskosten überhaupt erst ermöglicht, ihre sozialen und kulturellen Belange umzusetzen, die sie alleine nicht darstellen könnten. Die Markteintrittsschranken können so gemeinschaftlich überwunden werden: „Was den Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele!“ (F.W. Raiffeisen)

Ergebnis

Insgesamt sind Beteiligungen für Energiegenossenschaften zumeist schnell erwerbbar, allerdings nicht nur unter Gesichtspunkten des Genossenschaftsrechts durchaus komplex und mit Fallstricken versehen. Bezüglich der Erfüllung des genossenschaftlichen Förderzwecks ist neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen und deren Ausgestaltung im Ergebnis zudem das sich daraus ergebende Gesamtbild im Einzelfall zu betrachten.

Für Fragen, insbesondere auch bereits im Vorfeld möglicher Beteiligungen Ihrer Genossenschaft an Projekten steht Ihnen unser Berater für Energiegenossenschaften Lukas Winkler gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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