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Der »betreute Scheck«

Betreuungsrecht Scheckrecht Banken
Rainer Sturm / pixelio.de

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2015 wurde für die über 80-jährige Kundin einer Genossenschaftsbank der Sohn als ihr Betreuer bestellt. Der Betreuerausweis  wurde  der  Bank  vorgelegt.  Der  Aufgabenkreis  des  Betreuers umfasst unter anderem die Vermögenssorge. Insbesondere ergibt sich aus dem Betreuerausweis, dass Willenserklärungen des Betroffenen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt) bedürfen.

2016 werden in einem Zeitraum von sechs Wochen sieben Schecks zwischen 2.000 Euro und 5.000 Euro von der bezogenen Bank eingelöst und dem Konto der Betreuten belastet. Im gleichen Zeitraum werden auch vom Betreuer diverse Online-Überweisungen vorgenommen. Schließlich  wird  ein Monat später ein weiterer Scheck über einen Betrag von 18.000 Euro zur Einlösung durch die bezogene Bank vorgelegt. Bei der Überprüfung des Schecks wurde festgestellt, dass dieser nur von der Betreuten und nicht auch vom Betreuer unterzeichnet wurde. Der Scheck wurde daher nicht eingelöst. Gleichzeitig wurde dies jedoch zum Anlass genommen, seitens der Bank umfassend zu prüfen, wie es sich mit den weiteren Scheckbelastungen aus den letzten Wochen verhält. Insbesondere, ob hier ordnungsgemäße Scheckbegebungen vorliegen.

Wie zu erwarten wurde festgestellt, dass auch die zuvor eingelösten Schecks nur von der Betreuten  und nicht auch vom Betreuer unterzeichnet wurden. Der von der Bank zwischenzeitlich informierte Betreuer nahm dies zum Anlass, die Bank aufzufordern, die „falsch eingelösten Schecks“ wieder dem Kontokorrentkonto der Betreuten gutzuschreiben. Aus den der Bank vorliegenden Schecks war aus dem Verwendungszweck zu entnehmen: „Rechnung, Restbetrag Rechnung, Arbeitsaufwand, Dachsanierung und Gehalt für 5 Arbeiter“. Bereits dies wirft Fragen auf, nachdem die Betreute bereits vor Jahren die von ihr bewohnte Immobilie an einen Angehörigen veräußert hatte und damit nicht verpflichtet war, an dem Anwesen noch Reparaturen durchzuführen.

Wie ist die Rechtslage?

Eine wirksame Scheckbegebung durch die Betreute liegt nicht vor, da diese über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt) verfügen durfte. Damit ist die Bank grundsätzlich verpflichtet, die Scheckeinlösungsbeträge der Betreuten wiederum zu erstatten. Hiervon haben wir der Bank jedoch aufgrund der vereinbarten Sonderbedingungen für den Scheckverkehr abgeraten. Unter Ziff. 2 der Sonderbedingungen für den Scheckverkehr sind die Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks geregelt. Ein Fehlverhalten des Betreuers muss sich hier die Betreute als Kontoinhaberin zurechnen lassen. Der Betreuer musste damit rechnen, dass die Betreute noch über Scheckformulare verfügt. Diese hätte der Betreuer zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung an sich nehmen müssen. Schließlich bedurfte die  Betreute aufgrund des vom Betreuungsgericht angeordneten Einwilligungsvorbehalts bei der Vermögenssorge der Zustimmung durch den Betreuer. Diese konnte allzu leicht umgangen werden, wenn vorhandene  Scheckformulare sich im Zugriffsbereich der Betreuten befinden. Den unkontrollierten Einsatz der Scheckformulare hätte der Betreuer im Übrigen auch leicht durch eine Schecksperre verhindern können, da er immer damit rechnen musste, dass die Betreute noch an einem für den Betreuer unbekannten Ort Scheckformulare verwahrt. Spätestens  jedoch nach der  ersten Scheckeinlösung hätte der Betreuer darauf aufmerksam werden müssen, dass hier Schecks im Umlauf sind, die wegen der fehlenden  Unterschrift durch den Betreuer nicht wirksam begeben wurden.

Auf diese Einwendungen hin hat die Rechtsanwältin der Betreuten zwischenzeitlich avisiert, dass sie  ihrer Mandantin zu einer vergleichsweisen Regelung der noch außergerichtlichen Auseinandersetzung anraten wird. Derzeit versucht die Bank den Schaden sowohl für die Betreute als auch für das eigene Haus durch eine gerichtliche Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Scheckeinreicher möglichst gering zu halten. Die Ansprüche können hier von der Bank direkt auch gegenüber dem Scheckeinreicher geltend gemacht werden, da sowohl im Deckungsverhältnis zwischen der bezogenen Bank und der betreuten Kundin, als auch im Valuta-Verhältnis zwischen der betreuten Kundin und dem Schecknehmer ein Doppelmangel bei diesen Rechtsverhältnissen vorliegt. Dies gilt umso mehr, als der Scheckeinreicher keinerlei Leistungen gegenüber dem Scheckaussteller und der Betreuten erbracht hatte. Damit hatte dieser auch Kenntnis, dass ihm die Scheckzahlungen nicht zustehen.

Fazit

Grundsätzlich sollte immer bei Vorlage eines Betreuerausweises mit dem Betreuer abgestimmt werden, ob Scheckformulare noch im Umlauf sind und ob eine Schecksperre gewünscht wird.

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