Auf Initiative des BWGV fand Ende Januar in Berlin ein Energie-, Wirtschafts- und Finanzpolitisches Fachgespräch statt, an dem zwölf Bundestagsabgeordnete teilnahmen.
Jeder Dritte Baden-Württemberger ist Mitglied in einer der mehr als 850 Genossenschaften im Land. BWGV-Präsident Dr. Roman Glaser führte den Abgeordneten die Vielfalt und Stärke der Genossenschaften in Baden-Württemberg vor Augen und ging auf das „Baden-Württembergische Jahr der Genossenschaften“ unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL ein. Auf dieser Basis gab er den Abgeordneten einen kurzen Einblick in vier zentrale, aktuell bundespolitisch relevante Themen und unsere Positionierung dazu:
Haftungsbeschränkte Kooperationsgesellschaft
- Weitere Anpassungen im Genossenschaftsgesetz oder die Einführung einer „Genossenschaft light“/haftungsbeschränkten Kooperationsgesellschaft wird abgelehnt. Der wirtschaftliche Verein ist eine bewährte Alternative.
- Die Prüfung von Genossenschaften ist ein Qualitätskennzeichen der genossenschaftlichen Unternehmensform.
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Die Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf genossenschaftliche Aktivitäten ist übertrieben und unverhältnismäßig.
- Eingetragene und von Pflichtprüfungsverbänden beaufsichtigte Genossenschaften mit Verweis auf die Förderzweckbindung vom KAGB ausnehmen.
- Änderung des Gesetzes über das Kleinanlegerschutzgesetz entsprechend der Vorschläge des DGRV und dem bayrischen Antrag dazu im Bundesrat.
Kleinanlegerschutzgesetz
- Die Finanzanlagenvermittler sollten – wie die Banken auch – geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere dem WpHG) unterworfen und der BaFin unterstellt werden.
- Keine vorgezogene Umsetzung der MiFID II/ MiFIR-Bestimmungen.
Bankenabgabe
- Das Verbot, die Beiträge zur Bankenabgabe steuerlich geltend zu machen, ist nicht akzeptabel, da es zu einer europäischen Wettbewerbsverzerrung führt und keine merkliche Differenzierung zwischen kleineren, mittleren Banken und Großbanken ersichtlich ist.
Das Gespräch mit den Abgeordneten fokussierte sich schnell auf die für die Warengenossenschaften dringend notwendigen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und die für die Banken belastende und steuerlich nicht absetzbare Bankenabgabe. Bei ersterem zeigte sich viel Unterstützung, bei letzterem ausgeprägtes Verständnis. Der Gesetzgeber wollte mit Verabschiedung des KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) den sogenannten grauen Kapitalmarkt regulieren und damit Kleinanleger besser schützen. An sich eine gute Idee und nach der Anlegerkatastrophe von Prokon durchaus auch im Sinne der Verbraucher. Das Resultat der Gesetzgebung beschert allerdings vielen, meist kleinen Genossenschaften erhebliche Nachteile. Angefangen von der rigiden Auslegung der Regelungen durch die BaFin, die Satzungsänderungen einfordert, von denen wir abraten. Dies geht weiter über überzogene Anforderungen an Vorstände von Energiegenossenschaften, die zukünftig eine Fondsmanagerausbildung benötigen würden. Das Gesetz wirkt sich aber nicht allein auf Energiegenossenschaften aus, sondern auch auf landwirtschaftliche Genossenschaften. Die konkreten Auswirkungen auf die entsprechenden Unternehmen haben die teilnehmenden Vorstände unserer Genossenschaften im Gespräch plastisch dargestellt und für diesen Beitrag nochmals in Kurzstatements gefasst.
Statement Hubert Rinklin
Statement Hubert Rinklin
Vorstandsvorsitzender Alb-Elektrizitätswerk Geislingen-Steige eG:
„Das Albwerk als langjährig etablierte Energiegenossenschaft mit einer größeren Anzahl von Tochter- und Beteiligungsunternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, den Mitte der 90er Jahre eingeschlagenen Weg der dezentralen und regenerativen Energieversorgung konsequent weiter zu gehen. Auch die Energiewende erfordert den weiteren Ausbau der regenerativen Energieerzeugung. Die Schwäbische Alb bietet, aufgrund der Windverhältnisse und der überwiegend vorhandenen Bereitschaft, der Kommunalpolitik und der Bevölkerung den Bau weiterer Windkraftanlagen zu unterstützen, hierzu ein geeignetes Potenzial. Gemeinsam mit vier verschiedenen Projektentwicklungsgesellschaften hat sich die Alb-Elektrizitätswerk Geislingen-Steige eG mehrere Standorte zum Bau weiterer Windparks gesichert. Die Windparks befinden sich in einem unterschiedlichen Genehmigungsstadium. An nahezu allen Standorten war es der ausdrückliche Wunsch der Kommunalpolitik und der Bevölkerung, dass unter der Schirmherrschaft des Albwerks Bürgerbeteiligungsmodelle umgesetzt werden. Es war geplant, diese in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft anzubieten. Aufgrund des aktuellen Stands der Gesetzgebung beim KAGB und der sich hieraus ergebenden vielfältigen Probleme wurde die Umsetzung der Gründung von drei neuen Energiegenossenschaften zurückgestellt. Die Alb-Elektrizitätswerk Geislingen-Steige eG wird gemeinsam mit den Projektentwicklern die Standorte auf eigenes Risiko entwickeln. Es war geplant, erst nach erteilter Baugenehmigung die Bürgerenergiegenossenschaften an den Windparks zu beteiligen. Aufgrund der Erfordernis eines operativen Geschäftsbetriebs lässt sich die ursprünglich geplante Beteiligung so nicht umsetzen. Dies ist sehr bedauerlich, da hierdurch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion mit Bürgerbeteiligung, die das entsprechende Expertenwissen hat und zu einer Risikominimierung bei den Anlegern beiträgt sowie auch das energiewirtschaftliche Know-how einbringen kann, blockiert wird. Ein ähnliches Problem ergibt sich auch bei der Gründung einer Nahwärmegenossenschaft, die die überschüssige Wärme aus einer bestehenden Biogasanlage abnehmen und ein Nahwärmenetz aufbauen möchte. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass beim laufenden Gesetzgebungsverfahren die Genossenschaften im Rahmen eines Ausnahmetatbestands von den Regelungen des KAGB befreit werden. Als Minimallösung müssen eine deutliche Verringerung des bürokratischen Aufwands, eine Reduzierung der hohen fachlichen Anforderungen an die Vorstände einer Bürgerenergiegenossenschaft und eine Neudefinition des operativen Geschäftsbetriebs erfolgen.“
Statement Andreas Klatt
Statement Andreas Klatt
Vorstandsmitglied der BürgerEnergie Bodensee eG:
„Das KAGB und die Folgen für die Entwicklung kleinerer Genossenschaften: Die Bürger-Energie Bodensee ist mit 109 Mitgliedern und einem Kapital von 682 T€ eine eher kleine Genossenschaft. 2011 gegründet, betreiben wir eine 531 KW-Freiflächen-PV-Anlage am westlichen Bodensee. Auch unter dem neuen EEG wollen wir uns an der Energiewende beteiligen und haben bereits 2012 zusammen mit Stadt- und Gemeindewerken sowie mit dem Bürgerunternehmen Solarcompex eine Interessengemeinschaft zur Entwicklung von Windkraft-Standorten im Landkreis Konstanz gegründet. In den drei Jahren seit Bestehen der IG haben wir gemeinsam Windkraftstandorte entwickelt, in Windmessungen mit Mast und LIDAR, Flächensicherung sowie Artenschutz-Untersuchungen investiert. Kurz vor der Realisierung des Projekts hat nun die BaFin unsere Projektbeteiligung gestoppt. Die Aktivität im eigenen Projekt – gemeinsam mit den anderen Partnern der IG – stufte die BaFin jüngst als „nicht-operative Tätigkeit“ ein und untersagt uns damit eine aktive Mitwirkung an der jetzt zu gründenden Gesellschaft. Einziger Ausweg aus dem Dilemma ist laut BaFin, eine Registrierung unserer Genossenschaft anzustreben. Dies ist allerdings nur unter immensem Zeit- und Kostenfaktor zu erreichen und ehrenamtlich kaum leistbar. Wir haben 2011 die Gesellschaftsform Genossenschaft gewählt, weil sie in der Bevölkerung stark verankert war und gerade dem Kleinanleger traditionell großen Schutz bietet. Heute müssen wir feststellen, dass die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gerade uns ehrenamtliche Vorstände vor massive Schwierigkeiten stellt. Wir hoffen nun, dass sich in der Interpretation des Gesetzes beziehungsweise in der Auslegung durch die BaFin ausreichend Spielraum findet, damit unser Projekt mit vertretbarem Aufwand doch noch realisiert werden kann.“
Statement Michael Eißler
Statement Michael Eißler
Vorstandsmitglied der BAG HohenloheRaiffeisen eG:
„Kapitalanlagegesetzbuch: Für die BAG-Hohen- lohe-Raiffeisen eG ist die Ausgliederung einzelner Geschäftsfelder in Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen ein bewährtes Mittel zur Umsetzung des genossenschaftlichen Förderauftrags. So betreibt die BAG beispielsweise das Energie- und Tankstellengeschäft sehr erfolgreich gemeinsam mit zwei externen Partnern in einer GmbH. Das Automobilgeschäft ist in einer Tochtergesellschaft ausgegliedert. Die Landwirtschaft und ihre Partner, damit auch die ländlichen Genossenschaften, stehen in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen. Entwicklungen wie der beschleunigte Strukturwandel, die rasante Digitalisierung mit ihren enormen Chancen und Risiken oder auch der demografische Wandel verlangen nach neuen, innovativen Antworten. Vor diesem Hintergrund werden auch Kooperationen zwischen Genossenschaften weiter an Bedeutung gewinnen. Wir brauchen besonders in Bereichen mit nennenswerten Skaleneffekten die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, Dienstleistungen oder auch ganze Geschäftsfelder im Interesse der Mitglieder in Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln. Diese Option ist ein wichtiger Baustein unserer Zukunftsfähigkeit. Kleinanlegerschutzgesetz: Sogenannte Mitgliederdarlehen sind für viele Genossenschaften in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten eine wichtige Säule ihrer Unternehmensfinanzierung. Dabei stellen Mitglieder ihrer Genossenschaft langfristig Geldmittel in Form sogenannter Nachrangdarlehen zur Verfügung. Gerade vor dem Hintergrund der hohen wirtschaftlichen Stabilität genossenschaftlicher Unternehmen ist es kaum verständlich, dass neue gesetzliche Rahmenbedingungen in Form zusätzlicher Pflichten und Auflagen dieses bewährte Finanzierungsinstrument unattraktiv machen. Kooperationsgesellschaft: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft steht für Vertrauen und wirtschaftliche Stabilität. Dieses Vertrauen in die Solidität unserer Rechtsform ist ein hohes Gut. Neue rechtliche Konstrukte, die einerseits mit unsere Marke „Genossenschaft“ werben können, andererseits aber unseren bewährten Standards (gesichert durch Gründungsprüfung, Pflichtprüfung) nicht gerecht werden, bergen das Risiko in sich, im Falle ihres Scheiterns unserer Rechtsform erheblichen Schaden zuzufügen.“
Zentral wird nun sein, dass der Bundesratsantrag zum KAGB/Kleinanlegerschutzgesetz (Bundesrat Drucksache 638/1/14) in die Bundestagsdiskussion Eingang findet und die Abgeordneten den konkreten Änderungsvorschlag für § 2 Absatz 1 Nummer 8 auf- und annehmen. Eine Änderung der BaFin-Verwaltungsvorschrift wäre nicht ausreichend, da meist nicht zielgenau. Eine komplette Ausnahme von Genossenschaften würde den für Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen entsprechen und die überzogenen, in der raschen Umsetzung der AIFM-Richtlinie entstandenen Verzerrungen bereinigen. Gemeinsam mit dem DGRV gilt es, für diesen Weg zu werben. Weitere Informationen dazu sind auch in den entsprechenden Positionspapieren auf unserer Internetseite zu finden.
Thema Bankenabgabe
Bei der Bankenabgabe zeichnete sich bisher nur Verständnis ab, jedoch nur wenig konkrete Absicht, hier eine Verbesserung einzuführen. Einige Abgeordnete haben sich jedoch in dieser Richtung geäußert – daran wollen wir auch in zukünftigen Gesprächen anknüpfen. Denn eine Benachteiligung im europäischen Rahmen sollte hierbei nicht stattfinden. Das Betriebsausgaben abzugsverbot stellt einen nationalen Sonderweg der Bundesregierung dar, da andere europäische Mitgliedstaaten weithin ihren Instituten die steuerliche Abzugsfähigkeit gestatten. Daher kommt es zwangsläufig zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten deutscher Finanzinstitute. Dies steht nicht in Einklang mit dem Ziel gleicher europäischer Wettbewerbsbedingungen, dem sogenannten „Level Playing Field“. Zudem wird durch die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs eine Tendenz zur Verlagerung von abgabenwirk- samen Aktivitäten an nicht mit der Abgabe belastete Finanzplätze gefördert. Wenn also national erhobene Beträge in einem europäischen Kontext zur Bankensanierung und Abwicklung genutzt werden, darf es aus unserer Perspektive keine Regelung geben, die den inländischen Kreditinstituten die steuerliche Absetzbarkeit der geleisteten Beträge verbietet.
Es zeigte sich: Der Dialog mit Abgeordneten ist unerlässlich und – sachlich versiert, fachlich begründet, konstruktiv vorgetragen – beiderseits wertgeschätzt. Er erfordert das gute Zusammenspiel der Verbände aller Ebenen, die für alle Genossenschaften gebündelten Interessen aktiv zu positionieren. Aber vor allem auch die Berichte der Praktiker, die die konkreten Auswirkungen (geplanter) Gesetze darstellen, sind wichtige Richtungsweiser für Abgeordnete. Denn Politik ist nicht nur platt Politik, Genossenschaftsbank nicht einfach Bank und Energiegenossenschaft nicht Energieunternehmen wie jedes andere. Differenzierte Sichtweisen helfen, gute Ansätze zu fördern sowie Irrungen und Wirrungen anzusprechen und bestenfalls zu überkommen. Denn in Bezug auf Genossenschaften wird das 2006 reformierte Genossenschaftsgesetz als gute Leitplanke und Bürgerbeteiligung als wesentlicher Motivationsfaktor für teils nicht einfach anzugehende, aber notwendige Projekte gesehen sowie Genossenschaftsbanken mit ihren internen Sicherungssystemen als Stabilitätsanker anerkannt.
Erfreulich daher auch die folgenden drei Rückmeldungen von Teilnehmern des Gesprächs:
Statement Margaret Horb MdB
Statement Margaret Horb MdB
Finanzausschuss (Mitglied), Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (stellv. Mitglied):
„Ich teile fachlich die Ansicht, dass die Bankenabgabe betrieblich veranlasst ist, was einen Betriebsausgabenabzug rechtfertigt. Gleichzeitig gilt die politische Zusage, dass Steuerzahler keine Bankenrettungen mehr finanzieren sollen. Denn das untergräbt langfristig das Vertrauen in unseren Bankensektor, was besonders den solide wirtschaftenden genossenschaftlichen Instituten überhaupt nicht gerecht werden würde. Am wichtigsten ist, dass wir in Europa ein Level Playing Field haben und deutsche Banken im Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Jetzt gilt es, die anderen europäischen Staaten, wie zum Beispiel bereits Frankreich, von unserer Vorgehensweise zu überzeugen. Ich erachte es als unseren Verhandlungserfolg, dass die Besonderheiten der leistungsstarken Institutssicherungssysteme von Genossenschaften und Sparkassen zumindest beitragsmindernd berücksichtigt werden.“
Statement Andreas Jung MdB
Statement Andreas Jung MdB
Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung (Vorsitzender und Mitglied), Ausschuss für Wirtschaft und Energie (Mitglied), Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (stellv. Mitglied):
„Eine breite Bürgerbeteiligung bei den Eigentümer-Strukturen ist Voraussetzung für die Akzeptanz der Energiewende. Dazu leisten Energie-Genossenschaften einen wichtigen Beitrag. Das gilt es zu unterstützen. Wir müssen deshalb einen Weg finden, der dem Anlegerschutz gerecht wird, Genossenschaftsprojekte aber nicht unmöglich macht.“
Statement Alois Gerig MdB
Statement Alois Gerig MdB
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (Vorsitzender und Mitglied), Ausschuss für Wirtschaft und Energie (stellv. Mitglied):
„Die Genossenschaftsidee hat besonders auf dem Land Früchte getragen – Genossenschaften sind ein wichtiges wirtschaftliches Standbein des ländlichen Raums und werden auch in Zukunft gebraucht, beispielsweise für die Nahversorgung und für die Energiewende. Besonders in der Landwirtschaft sind Genossenschaften unverzichtbar: Bäuerliche Familienbetriebe brauchen Genossenschaften, um Produktion und Absatz ihrer Erzeugnisse zu bündeln und so im globalen Markt mehr Gewicht zu haben. Im Bundestag trete ich dafür ein, dass wir gute Rahmenbedingungen für Genossenschaften erhalten.“
KAGB
„1a. § 2 wird wie folgt geändert:
8. Genossenschaften, die der Pflichtprüfung eines gesetzlichen Prüfungsverbandes gemäß §§ 53 ff. des Genossenschaftsgesetzes unterliegen und deren Haupttätigkeit nicht darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. Investitionen der Genossenschaft in Beteiligungen an anderen Unternehmen, Immobilien sowie sonstige Finanzinvestitionen stellen keine Verwaltung eines AIF dar, sofern sie der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung einer Rendite auf die Einlagen dienen.“Zu Artikel 10 Nummer 1a – neu – (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 – neu –, Absatz 4b KAGB) Bundesrat Drucksache 638/1/14