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Sicherer Eigentumserwerb bei Goldsparplänen?

Sicherer Eigentumserwerb bei Goldsparplänen?
Dieter Schütz / pixelio.de

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Am Markt finden sich verschiedene Wege, auf denen Anleger den Sicherheit versprechenden Hafen einer Anlage in Gold erreichen können.

Klassischerweise kann Gold in Form von Münzen oder Barren in unterschiedlichen Gewichtseinheiten physisch erworben werden. Der Anleger kauft eine bestimmte Menge oder Stückzahl von Goldeinheiten und nimmt diese in seinen unmittelbaren Besitz. Er bewahrt das Gold in der Folge zuhause oder an einem anderen von ihm bestimmten Lagerort auf.

Zum anderen wird der Kauf von Wertpapieren angeboten, deren Wert in irgendeiner Art und Weise in Relation zur Entwicklung des Goldpreises steht. Manche Wertpapiere sind auch mit einem Anspruch auf die physische Auslieferung von Gold ausgestattet. Der Erwerb wird durch den Wertpapiercharakter der Anlage geprägt. Der Anleger bekommt das Eigentum an Wertpapieren übertragen, die in sein Depot eingebucht werden. Es greifen in der Regel die Anforderungen von MiFID II/MiFIR und des WpHG.

Anlageform Goldsparplan

Ein weiterer Weg zur Investition in Gold ist der Abschluss sogenannter „Goldsparpläne“. Ihre Attraktivität gewinnt diese Anlageform unter anderem dadurch, dass einem potenziellen Kunden der physische Erwerb von Gold vertraglich in Aussicht gestellt wird. Der Kunde darf damit rechnen, nicht nur wertpapierrechtliche „goldwerte“ Ansprüche zu erwerben, sondern tatsächliches Eigentum an Gold.

Im Rahmen eines Goldsparplans wird zwischen dem Anleger und dem Anbieter eine Vereinbarung über eine ratierlich zur Verfügung zu stellende Summe zum Erwerb von Gold geschlossen. Diese Summe hat der Anleger jeweils vorab zu überweisen. Je nach Goldpreis wird in der Folge zu festgesetzten Terminen eine größere oder geringere Menge an Gold für den Anleger gekauft. Um den Anleger von der Sorge und dem Aufwand für eine eigene Lagerung zu entlasten, wird für die zu erwerbenden Goldbestände eine Sammellagerung zusammen mit für andere Anleger erworbenen Goldbeständen vereinbart. Dem Anleger wird das von ihm gekaufte Gold somit nicht unmittelbar übergeben. Die für eine Übereignung erforderliche Übergabe wird vielmehr durch ein sogenanntes Besitzkonstitut ersetzt. Als Besitzkonstitut wird ein Besitzmittlungsverhältnis in Form der durch den Anbieter übernommenen oder veranlassten Verwahrung geregelt. Konsequenterweise sehen die Goldsparpläne keinen Erwerb von konkreten Goldgegenständen vor, sondern Miteigentum nach Bruchteilen an den Sammellagerbeständen.

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

Auch für den Erwerb des Miteigentums nach Bruchteilen gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Die Rechtsprechung beschreibt damit das Erfordernis, „dass durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres erkennbar ist, welche individuell bestimmten Gegenstände übereignet sind“ (zitiert nach Kindl in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition Stand: 01.08.2020, § 930 Rnr. 8 m.w.Nachw.).

Daraus ist abzuleiten, dass schon aus den Vertragsunterlagen und nur aus den Vertragsunterlagen zum Abschluss eines Goldsparplans erkennbar sein muss, an welchen ganz konkreten Goldbeständen die Anleger zukünftig Miteigentum erwerben sollen. Die Goldbestände dürfen danach nicht nur bestimmbar sein. Sie müssen bestimmt sein.

Um die Anforderungen an die Bestimmtheit zu erkennen, kann ein Blick über das Anlagegeschäft der Bank hinaus in das Geschäftsfeld der Kreditvergabe und der damit verbundenen Kreditsicherung
dienen. Im Rahmen von Sicherungsübereignungen wird dort große Sorgfalt auf die möglichst genaue Bezeichnung des Sicherungsgutes gelegt. Bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand oder bei Raumsicherungsverträgen wird häufig mit zusätzlichen Lageplänen oder Skizzen gearbeitet, die als Anlagen in die vertragliche Vereinbarung miteinbezogen werden.

Bevor eine Bank die Vermittlung und die Beratung zu Goldsparplänen als Kapitalanlage in ihre Hausmeinung oder sonst ihr Anlageportfolio aufnimmt, sollte sie im Rahmen der einer Aufnahme vorausgehenden Prüfung auch einen kritischen Blick auf die sachenrechtliche Konzeption des Anlagemodells werfen.

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