Nachhaltigkeitsbericht/Corporate Sustainable Reporting Directive (CSRD), Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind in ihrer Umsetzung eng miteinander verknüpft, so dass diese Anforderungen gemeinsam und vernetzt betrachtet werden.
1. Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD
Der Europäische Grüne Deal (Green Deal) gilt als Ausgangspunkt für die CSRD. Viele Unternehmen müssen ab 2024/2025 einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Damit will die EU ein Instrument zur Steuerung der Transformation der Wirtschaft in Richtung einer verbindlichen Nachhaltigkeit schaffen.
Datenpunkte aus allen Bereichen der Unternehmen und Organisationen müssen identifiziert, erfasst und kommuniziert werden. Eine frühzeitige Befassung mit der Thematik ist zu empfehlen, da Strukturen geschaffen, Wesentlichkeiten ausgearbeitet und Zuständigkeiten verteilt werden.
Kein Unternehmen wird über Nacht nachhaltig! Software kann dabei helfen, die Komplexität zu reduzieren und ein Nachhaltigkeitsmanagement aufzubauen. Die Einführung der Berichtspflicht erfolgt gestaffelt. Ein Großteil der Unternehmen wird erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, sofern zwei der drei Kriterien erfüllt sind:
- sie mehr als 250 Mitarbeiter haben,
- ihre Umsatzerlöse bei über 40 Mio. Euro liegen,
- ihre Bilanzsumme über 20 Mio. Euro beträgt.
Für die Berichterstellung müssen bestimmte Standards (ESRS und ESG) eingehalten sowie eine Wesentlichkeitsanalyse erstellt werden.
2. Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das EnEfG verschärft für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh nochmals die Anforderungen zur Abwärmenutzung beziehungsweise -vermeidung. Im Kern wird die Abwärmevermeidung gesetzlich geregelt und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgeschrieben. Daneben wird eine Wiederverwendung, auch über Betriebsgrenzen hinaus, vorgeschrieben. Zudem werden Informationspflichten vorgeschrieben: Teil davon ist, dass detaillierte Abwärmeinformationen vorzulegen sind. Dazu müssen Informationen an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt und stetig aktuell gehalten werden.
Die wesentlichen Aspekte dieser Regulatorik lassen sich in sechs Punkten zusammenfassen:
- verpflichtende Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
- Vermeidung und Verwendung von Abwärme
- Auskunfts- und Berichtspflicht zur Abwärme
- Umsetzungspläne und -pflicht für Einsparmaßnahmen
- Vorlage von Nachweisen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- spezielle Anforderungen für Öffentliche Stellen und Rechenzentren
3. Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das LkSG ist 2023 in Kraft getreten und betrifft Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 sind bereits Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten betroffen. Die EU hat sogar noch niedrigere Einstiegsschwellen festgelegt.
Das globale Handelssystem wurde auf maximale Profite optimiert. Die Schäden zu Lasten der Umwelt und der Menschen wurden meist ausgeblendet. Das LkSG macht deutlich, dass zusätzlich Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt zu übernehmen ist.
Eine Verletzung von Menschenrechten und Zerstörung der Natur zu überwachen, gehört ebenfalls zu den Eckpunkten, wie Präventionsmaßnahmen und ein Beschwerdemanagement. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für eine Dauer von zwei bis drei Jahren.
Mit den Berichterstattungspflichten werden Unternehmen verpflichtet, die negativen Auswirkungen ihres Handelns, einschließlich derer ihrer direkten und indirekten Zulieferer innerhalb und außerhalb Europas, zu berücksichtigen.
Fazit
Je früher und fokussierter sich Unternehmen mit diesen drei regulatorischen Anforderungen beschäftigen, desto größer sind die Chancen, die strategischen Ziele unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele der EU und der Bundesrepublik zur Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen zu erreichen.