Springe direkt zum Inhalt , zum Menü .

KWKG-Novelle führt zu Verbesserungen für Energie-Genossenschaften

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
Thorben Wengert / pixelio.de

/

Das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde am 18. Dezember im Bundesrat abschließend beraten und wird am 1. Januar 2016 in Kraft treten. In der dritten Januarwoche ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geplant.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist der Entwurf zum KWKG noch einmal positiv verändert worden. Energiegenossenschaften können damit wieder mehr Projekte im KWK-Contracting-Bereich wirtschaftlich umsetzen. KWK-Contracting-Projekte erhalten zukünftig eine Förderung für Anlagen über 2.000 kWel.

Geplant ist eine KWK-Vergütung für Anlagen im Rahmen von Stromliefer-/Contracting-/Mieterstrommodellen wie folgt:

  • 4 ct/kWh bis zum Leistungsanteil von 50 kWel, 3 ct/kWh von 50 kWel bis zu 100 kWel,
  • 2 ct/kWh von 100 kWel bis zu 250 kWel,
  • 1,5 ct/kWh von 250 kWel bis zu 2.000 kWel und
  • 1 ct/kWh > 2.000 kW (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 KWKG-Entwurf).

Ferner bekommen Anlagen bis 50 kWel nun wieder 60.000 geförderte Volllaststunden (§ 8 Abs. 1 KWKG-Entwurf).

Der BWGV und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften des DGRV begrüßen die Änderungen kurz vor Ende des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Damit ist der Gesetzgeber auf unsere wesentliche Forderung eingegangen, die Wirtschaftlichkeit für die Objekt- und Quartiersversorgung und den KWK-Mieterstrom zu erhalten.

Auch bei den weiteren Verhandlungen zur EEG-Reform 2016 wird sich der BWGV und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften des DGRV für die Belange der Energiegenossenschaften einsetzen und die besondere Rolle von Energiegenossenschaften als Bestandteil einer dezentralen Energieversorgung verdeutlichen.

Artikel versenden