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BWGV fordert Entfristung der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Weinberg
BWGV

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Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber eine befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte – in Form der kurzfristigen Beschäftigung – vorgenommen. Das heißt, die landwirtschaftlichen Betriebe müssen für ihre kurzfristig Beschäftigten derzeit keine Sozialversicherungen abführen. Die Befristung der 70-Tage-Regelung läuft zum 31. Dezember 2018 aus. Von den Folgen wären auch die Mitgliedsbetriebe der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Baden-Württemberg in erheblichem Maße betroffen. Wir fordern daher, dass die derzeitige Regelung über das Jahresende hinaus bestehen bleibt und in dauerhaftes Recht überführt wird.

Keine Zunahme der kurzfristig Beschäftigten erfolgt

In der politischen Diskussion um eine Ausweitung der Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte wurden insbesondere Bedenken geäußert, dass sich die Anzahl der geringfügigen, kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse deutlich erhöhen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil bestätigen die Zahlen der Agentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dass seit Einführung der 70-Tage-Regelung keine Zunahme der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse stattgefunden hat.

70-Tage-Regelung für Saisonkräfte und Betriebe von Vorteil

Die derzeitige Ausweitung der Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte ist zusätzlich sowohl für die Saisonarbeitskräfte als auch für die Betriebe von Vorteil. Denn für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass der Bruttolohn netto ausgezahlt wird. Die Krankenversicherung wird über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die Unfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Einzig die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht entrichtet. Allerdings wären die entstehenden Rentenansprüche nur marginal – bei einem Gesamtbruttoverdienst pro Saison von etwa 3.000 Euro entstünde derzeit ein Rentenanspruch von 2,46 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber muss durch die derzeitige Regelung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Gleichzeitig erhöht sich durch die Auszahlung des Bruttoverdiensts als Nettolohn die Verfügbarkeit der Saisonkräfte.

Agrarminister der Länder befürworten die Entfristung

Die Landwirtschaftsminister der Länder haben sich in der Amtschefkonferenz am 18. Januar 2018 ebenfalls für eine Entfristung der bewährten Anhebung der Grenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige, nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen. Dies zeigt, welch besondere Bedeutung das Bestehen der 70-Tage-Regelung für die landwirtschaftlichen Betriebe in Baden-Württemberg und ganz Deutschland hat.

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